Ombudsperson
Mandatierte Ombudsperson für die Gesellschaft für Gerätebau mbH
Die europäische Whistleblowing Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Dies wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf nationaler Ebene erfolgen, hierbei sieht unter anderem § 12 HinSchG die Verpflichtung für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter vor, eine interne oder externe Stelle für Hinweise einzurichten.
In dieser Funktion gewährleiste die Ombudsperson absolute Diskretion und stelt einen sicheren Kanal für Hinweisgeber/Whistleblower zur Verfügung. Sie nimmt Hinweise entgegen, die nach § 2 HinSchG unter den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Hierzu zählen:
- Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs.1 Nr. 1 HinSchG)
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (§ 2 Abs.1 Nr. 2 HinSchG)
- sonstige Verstöße gegen verschiedene Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. § 2 Abs.1 Nr. 3 – 10, Abs. 2 HinSchG)
Bitte wenden Sie sich jederzeit vertraulich an die Ombudsperson, ohne eventuelle Nachteile bei der Informationsweitergabe befürchten zu müssen. Sie unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht und behandelt sämtliche Hinweise vertraulich und gewährt Ihnen als Hinweisgeber auf Ihren Wunsch strikte Anonymität. Sie erreichen die Ombudsperson vorrangig über das digitale Meldesystem unter
oder über die folgenden klassischen Kommunikationskanälen:
RA Thorsten Kunde
Telefon: 0234 282533 20
Postalische Meldung: Waldring 43-47, 44789 Bochum